Handelsregeln
EU überprüft Beschaffungsinstrument nach China-Fall: Was medizinische Lieferanten jetzt prüfen müssen
Die Europäische Kommission hat am 10. September 2026 die erste Überprüfung des International Procurement Instrument gestartet. Für private Importeure ändert sich dadurch noch keine allgemeine Einfuhrregel, bei EU-Ausschreibungen steigen jedoch die Anforderungen an Herkunfts- und Unternehmensnachweise.

Was hat die Kommission am 10. September 2026 beschlossen?
Die Europäische Kommission hat am 10. September 2026 die erste Überprüfung des International Procurement Instrument gestartet. Die Konsultation läuft vom 4. September bis zum 27. November 2026 und richtet sich ausdrücklich unter anderem an Händler, Importeure, Hersteller und öffentliche Auftraggeber.
Das IPI ist ein EU-Instrument für den Zugang zu öffentlichen Beschaffungsmärkten. Die aktuelle Überprüfung bedeutet zunächst nicht, dass für alle Einfuhren aus China eine neue Zoll- oder Einfuhrregel gilt. Sie prüft vielmehr, wie das bestehende Instrument künftig ausgestaltet und angewendet werden könnte.
Die Kommission nennt mehrere Prüffelder: den Anwendungsbereich, Ursprungsregeln, Schwellenwerte, die Form möglicher Maßnahmen, Pflichten erfolgreicher Bieter und Ausnahmen. Für Lieferanten chinesischer Medizinprodukte ist deshalb vor allem die Nachweisführung relevant. Ein Unternehmen muss bei einer betroffenen EU-Ausschreibung seine Herkunft, seine Betreiberstruktur und den chinesischen Warenanteil belastbar einordnen können.
Welche bestehende Maßnahme ist der Ausgangspunkt?
Die bestehende IPI-Maßnahme betrifft den Zugang chinesischer Unternehmen und chinesischer Medizinprodukte zum EU-Markt für öffentliche Beschaffung. Die Kommission hatte diese erste Maßnahme am 19. Juni 2025 erlassen.
Das International Procurement Instrument ist kein allgemeines Einfuhrverbot. Es bezieht sich auf öffentliche Beschaffung und kann den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern oder Waren aus Drittstaaten zu öffentlichen Ausschreibungen beschränken. Diese Abgrenzung ist für Importeure entscheidend: Ein Lieferant kann Waren für private Abnehmer importieren, ohne dass die IPI-Überprüfung dadurch automatisch eine neue allgemeine Importpflicht auslöst. Bei einer öffentlichen Ausschreibung können jedoch zusätzliche Zugangs- oder Dokumentationsfragen entstehen.
Die zugrunde liegende EU-Verordnung sieht für Waren eine Anwendungsschwelle von 5 Millionen Euro netto vor. Eine IPI-Maßnahme darf höchstens 50 Prozent des Auftragswerts betreffen. Diese Zahlen beschreiben den von den gelieferten Fakten belegten Rahmen der Verordnung. Ob und wie die Kommission diesen Rahmen nach der Konsultation verändert, ist zum Ereignisdatum offen.
Warum sind medizinische Lieferanten besonders betroffen?
Medizinische Lieferanten müssen bei EU-Ausschreibungen den Ursprung und die Unternehmensbeziehungen ihrer angebotenen Produkte nachvollziehbar darstellen. Der Grund ist die Feststellung der Kommission, dass 87 Prozent der untersuchten chinesischen Ausschreibungen für Medizinprodukte ausdrückliche oder mittelbare Verbote beziehungsweise diskriminierende Anforderungen gegenüber importierten Medizinprodukten enthielten.
Diese Zahl bezieht sich auf die von der Kommission untersuchten chinesischen Ausschreibungen. Sie ist keine Aussage darüber, dass 87 Prozent aller chinesischen Medizinprodukte unzulässig sind oder dass 87 Prozent aller EU-Ausschreibungen automatisch eingeschränkt werden. Sie erklärt jedoch, warum die EU den Zugang zur öffentlichen Beschaffung überprüft und warum Herkunftsangaben in diesem Bereich nicht nur eine formale Nebenfrage sind.
Für einen Lieferanten reicht die Bezeichnung „Made in China“ oder „EU-Lieferant“ als alleinige interne Orientierung nicht aus, wenn eine Ausschreibung die wirtschaftliche Herkunft oder die Zusammensetzung der Ware prüft. Die gelieferten Fakten nennen ausdrücklich drei Dokumentationsbereiche: die Herkunft, die Betreiberstruktur und den chinesischen Warenanteil. Die konkrete Form der Nachweise kann von der Ausschreibung und den geltenden Vorgaben abhängen; eine abschließende neue Nachweisliste ergibt sich aus der Konsultation noch nicht.
Was bedeutet die Überprüfung für private Importeure?
Für private Importeure ändert die gestartete Überprüfung zunächst keine allgemeine Einfuhrregel. Die Konsultation schafft nach den vorliegenden Fakten weder ein allgemeines Einfuhrverbot für chinesische Medizinprodukte noch eine allgemeine neue Zollpflicht.
Private Importeure sollten deshalb zwischen zwei Situationen unterscheiden. Bei einer rein privaten Beschaffung steht die allgemeine IPI-Prüfung nicht automatisch im Mittelpunkt. Bei einer Lieferung, die für eine öffentliche Beschaffung oder eine EU-Ausschreibung bestimmt ist, muss der Importeur dagegen prüfen, ob die bestehende IPI-Maßnahme und die konkreten Ausschreibungsbedingungen relevant sind.
Diese Unterscheidung verhindert zwei gegensätzliche Fehler. Eine pauschale Annahme, jede Einfuhr aus China sei nun wegen des IPI eingeschränkt, wäre durch die gelieferten Fakten nicht gedeckt. Ebenso wäre es falsch, die IPI-Frage bei Medizinprodukten für öffentliche Auftraggeber zu ignorieren, nur weil die Ware physisch importiert werden darf.
Welche Daten sollten Lieferanten jetzt prüfen?
Lieferanten sollten vor einer EU-Ausschreibung eine nachvollziehbare Akte zu Herkunft, Betreiberstruktur und Warenanteil anlegen. Diese Prüfung ist eine praktische Vorsichtsmaßnahme für öffentliche Beschaffung und keine Behauptung, dass die Konsultation bereits neue verbindliche Nachweise eingeführt hätte.
1. Herkunft der Ware abgrenzen
Dokumentieren Sie, wo die angebotene Ware hergestellt wird und welche Herkunftsangabe für die Ausschreibung erforderlich ist. Die Herkunft sollte nicht nur über den Sitz des Verkäufers beschrieben werden, weil die Lieferkette auch Herstellung und Warenzusammensetzung umfassen kann.
Die gelieferten Fakten legen keine einzelne allgemeingültige Ursprungsdefinition für jede mögliche Ausschreibung fest. Deshalb sollte die interne Akte die verwendete Definition und die zugrunde liegenden Belege klar voneinander trennen. Ungeklärte Punkte sollten nicht durch eine pauschale EU- oder China-Kennzeichnung ersetzt werden.
2. Betreiberstruktur dokumentieren
Halten Sie fest, welche Unternehmen an Herstellung, Vertrieb und Angebot beteiligt sind und wer den jeweiligen Betrieb kontrolliert oder betreibt. Die Betreiberstruktur ist neben der Warenherkunft ein eigener Prüfbereich.
Die Bezeichnung „deutscher Händler“ oder „EU-Importeur“ beantwortet diese Frage nicht vollständig. Sie beschreibt eine Vertriebsrolle, nicht automatisch die gesamte Unternehmens- oder Betreiberstruktur. Für eine Ausschreibung sollten daher die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer und ihre Funktionen in einer überprüfbaren Übersicht dargestellt werden.
3. Chinesischen Warenanteil erfassen
Ermitteln Sie den chinesischen Anteil der angebotenen Ware und bewahren Sie die dafür verwendeten Unterlagen auf. Der Warenanteil ist ausdrücklich einer der Punkte, die Lieferanten chinesischer Medizinprodukte bei EU-Ausschreibungen belastbar dokumentieren müssen.
Die gelieferten Fakten nennen keine bestimmte Berechnungsmethode für diesen Anteil. Ein Unternehmen sollte deshalb keine eigene Prozentzahl als allgemein verbindliche EU-Regel darstellen. Sinnvoll ist eine Akte, die einzelne Bestandteile, ihre Herkunft und die verwendete Berechnungslogik getrennt ausweist, sofern die Ausschreibung diese Angaben verlangt.
4. Auftragswert und Ausschreibungsart prüfen
Prüfen Sie, ob es sich um öffentliche Beschaffung handelt und ob der Warenwert die belegte Schwelle von 5 Millionen Euro netto erreicht. Die Schwelle bezieht sich nach der zugrunde liegenden Verordnung auf Waren.
Die Schwelle allein entscheidet nicht über jede Folge. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine konkrete IPI-Maßnahme anwendbar ist und welche Bedingungen die Ausschreibung enthält. Die bisher belegte Obergrenze lautet, dass eine IPI-Maßnahme höchstens 50 Prozent des Auftragswerts betreffen darf.
Welche Fragen bleiben nach der Konsultation offen?
Die Kommission hat noch keine abschließende neue Regel für den Zeitraum nach der Konsultation mitgeteilt. Offen sind insbesondere der künftige Anwendungsbereich, mögliche Ursprungsregeln, Schwellenwerte, die Form möglicher Maßnahmen, Pflichten erfolgreicher Bieter und Ausnahmen.
Diese offenen Punkte sind keine Randfragen. Eine Änderung des Anwendungsbereichs könnte bestimmen, welche öffentlichen Beschaffungsvorgänge erfasst werden. Andere Ursprungsregeln könnten die Dokumentation von Lieferketten verändern. Neue Schwellenwerte könnten den Kreis der betroffenen Aufträge erweitern oder einschränken. Pflichten erfolgreicher Bieter könnten die Nachweise erst nach dem Zuschlag weiter konkretisieren.
Aus den vorliegenden Fakten folgt jedoch nicht, welche dieser Optionen angenommen wird. Lieferanten sollten daher zwischen geltendem Rahmen und möglicher künftiger Änderung unterscheiden. Interne Prozesse dürfen die Konsultation nicht als bereits beschlossene Verschärfung behandeln.
Praktische Checkliste für Importeure und Lieferanten
- Ausschreibung einordnen: Dokumentieren Sie, ob der Abnehmer eine öffentliche Stelle ist und ob die Beschaffung unter die öffentliche Beschaffung fällt.
- Warenwert prüfen: Halten Sie fest, ob der relevante Warenwert 5 Millionen Euro netto erreicht oder überschreitet.
- Lieferkette abbilden: Listen Sie Hersteller, Händler, Importeur und weitere beteiligte Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer jeweiligen Rolle auf.
- Herkunft belegen: Ordnen Sie die Herkunft der Ware anhand der vorhandenen Unterlagen ein und markieren Sie ungeklärte Punkte.
- Warenanteil dokumentieren: Erfassen Sie den chinesischen Anteil und die verwendete Berechnung, ohne eine nicht belegte allgemeine Berechnungsmethode zu behaupten.
- Betreiberstruktur prüfen: Halten Sie die Betreiber- und Unternehmensstruktur getrennt von der reinen Vertriebsbezeichnung fest.
- Ausschreibungsunterlagen abgleichen: Prüfen Sie die konkreten Vorgaben zu Herkunft, Bieterpflichten und möglichen Ausnahmen.
- Rechtsstand kennzeichnen: Trennen Sie die bestehende IPI-Maßnahme von den noch offenen Ergebnissen der Konsultation.
Was sollten Importeure bis zum 27. November 2026 tun?
Importeure sollten bis zum Ende der Konsultation ihre Unterlagen für öffentliche Ausschreibungen vervollständigen und offene Herkunftsfragen sichtbar machen. Der Konsultationszeitraum endet am 27. November 2026.
Die sinnvollste Vorbereitung besteht nicht darin, eine unbekannte künftige Regel zu erraten. Sie besteht darin, die drei belegten Dokumentationsbereiche — Herkunft, Betreiberstruktur und chinesischer Warenanteil — für jedes relevante Produkt nachvollziehbar zu ordnen. Ergänzend sollten Importeure Auftragswert, Beschaffungsart und konkrete Ausschreibungsvorgaben festhalten.
Die Konsultation bezieht Händler, Importeure, Hersteller und öffentliche Auftraggeber ausdrücklich ein. Unternehmen aus diesen Gruppen sollten deshalb die veröffentlichten Informationen prüfen und ihre betriebliche Betroffenheit anhand der genannten Prüffelder bewerten. Ob und in welcher Form spätere Änderungen beschlossen werden, lässt sich aus den vorliegenden Quellen nicht ableiten.
Einordnung: Was ist jetzt sicher und was nicht?
Sicher belegt ist, dass die Kommission die erste Überprüfung des IPI gestartet hat, dass die Konsultation vom 4. September bis zum 27. November 2026 läuft und dass die bestehende Maßnahme chinesische Unternehmen und chinesische Medizinprodukte in der öffentlichen Beschaffung betrifft. Ebenfalls belegt sind die Schwelle von 5 Millionen Euro netto für Waren, die Begrenzung einer IPI-Maßnahme auf höchstens 50 Prozent des Auftragswerts und die Feststellung zu 87 Prozent der untersuchten chinesischen Medizinproduktausschreibungen.
Nicht belegt ist, dass die Konsultation bereits eine neue allgemeine Einfuhrregel geschaffen hat. Nicht belegt ist außerdem, welche Ursprungsregeln, Schwellenwerte, Maßnahmen, Bieterpflichten oder Ausnahmen nach der Überprüfung gelten werden. Diese Punkte bleiben bis zu einer weiteren verbindlichen Entscheidung offen.
Für Importeure lautet die praktische Konsequenz daher: Private Einfuhren dürfen nicht pauschal mit der öffentlichen Beschaffung gleichgesetzt werden. Lieferanten, die an EU-Ausschreibungen teilnehmen, sollten ihre Herkunfts-, Betreiber- und Warenanteilsnachweise dagegen bereits jetzt so strukturieren, dass die bestehende IPI-Maßnahme geprüft werden kann.
Quellen
- Europäische Kommission, Directorate-General for Trade and Economic Security: „Commission launches consultation on the first review of the International Procurement Instrument“, 10. September 2026.
- Europäische Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union: „Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1197“, 20. Juni 2025.
Quellen
Stand der Recherche: 2026-09-11. Die folgenden Originalquellen wurden für die Faktenprüfung herangezogen:
- Europäische Kommission, Directorate-General for Trade and Economic Security – Commission launches consultation on the first review of the International Procurement Instrument (2026-09-10): Die Kommission startet die erste Überprüfung des IPI, nennt den Konsultationszeitraum vom 4. September bis 27. November 2026 und listet die betroffenen Prüffelder auf.
- Europäische Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union – Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1197 (2025-06-20): Die Verordnung beschränkt den Zugang chinesischer Wirtschaftsteilnehmer und Medizinprodukte zur EU-Beschaffung und dokumentiert die Schwelle von 5 Millionen Euro sowie die Begrenzung auf höchstens 50 Prozent des Auftragswerts.
Häufige Fragen
Gilt die Überprüfung des IPI für jede private Einfuhr aus China?
Nein. Nach den vorliegenden Fakten ändert die Konsultation zunächst keine allgemeine Einfuhrregel. Das IPI betrifft die öffentliche Beschaffung; private Importeure müssen ihre konkrete Situation deshalb von EU-Ausschreibungen unterscheiden.
Wann startete die erste Überprüfung des International Procurement Instrument?
Die Europäische Kommission kündigte die erste Überprüfung am 10. September 2026 an. Die Konsultation läuft vom 4. September bis zum 27. November 2026.
Welche Bereiche sollten Lieferanten chinesischer Medizinprodukte dokumentieren?
Bei EU-Ausschreibungen sollten sie Herkunft, Betreiberstruktur und den chinesischen Warenanteil belastbar dokumentieren. Die konkrete Form der Nachweise kann von den Ausschreibungsunterlagen und den geltenden Vorgaben abhängen.
Welche Schwelle nennt die zugrunde liegende Verordnung?
Für Waren nennt die Verordnung eine Anwendungsschwelle von 5 Millionen Euro netto. Eine IPI-Maßnahme darf höchstens 50 Prozent des Auftragswerts betreffen.
Was bedeutet die Zahl von 87 Prozent?
Die Kommission stellte fest, dass 87 Prozent der untersuchten chinesischen Ausschreibungen für Medizinprodukte ausdrückliche oder mittelbare Verbote beziehungsweise diskriminierende Anforderungen gegenüber importierten Medizinprodukten enthielten. Die Zahl bezieht sich auf die untersuchten chinesischen Ausschreibungen und ist kein allgemeines Verbot chinesischer Medizinprodukte.